Am 6. September wählt Sachsen-Anhalt einen neuen Landtag. Was danach kommt, steht in Artikel 65 der Landesverfassung — und der enthält eine Leerstelle, die der Landtag 2020 selbst hineingeschrieben hat. Für den ersten Wahlgang zur Wahl des Ministerpräsidenten gibt es keine Frist. Es gibt nicht einmal eine Pflicht, ihn abzuhalten.
Sieben Tage. Vierzehn Tage. Das sind die beiden Fristen in Artikel 65 Absatz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt: sieben Tage zwischen erstem und zweitem Wahlgang, vierzehn weitere bis zu dem Beschluss, ob sich der Landtag lieber selbst auflöst.
Vor dem ersten Wahlgang steht keine Zahl.
Bis 2020 stand dort eine. Vierzehn Tage nach dem Zusammentritt des neuen Landtags musste gewählt werden. Der Landtag hat diese Frist gestrichen. Seither beginnt das Verfahren, das Artikel 65 so präzise durchtaktet, zu einem Zeitpunkt, den niemand festlegt.
Deshalb entscheidet die Frage, wer am 6. September gewinnt, den Ausgang nicht. Sven Schulze kann Ministerpräsident bleiben, ohne je wieder gewählt zu werden. Ulrich Siegmund kann die stärkste Fraktion führen und trotzdem nie zur Abstimmung stehen. Beides ist verfassungsgemäß, beides ist ohne Zeitlimit, und beides hängt nicht an einer Mehrheit im Land, sondern daran, wann jemand einen Tagesordnungspunkt aufruft.
Was tatsächlich vorgeschrieben ist
Der Kalender nach dem Wahltag ist kurz. Artikel 45 Absatz 1 verlangt die erste Sitzung des neuen Landtags spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl, also spätestens am 6. Oktober. Mit diesem Zusammentritt endet nach Artikel 71 Absatz 1 das Amt der Landesregierung.
Endet, aber hört nicht auf. Absatz 2 desselben Artikels lautet: „Nach Beendigung ihres Amtes sind der Ministerpräsident und auf dessen Ersuchen jeder Minister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch die Nachfolger weiterzuführen.“ Nachfolger gibt es erst nach einer Wahl. Findet keine statt, bleibt Schulze im Amt, nicht als Übergangslösung mit Verfallsdatum, sondern als verfassungsrechtlich vorgesehener Dauerzustand. Ein regierungsloses Sachsen-Anhalt ist ausgeschlossen. Ein Sachsen-Anhalt ohne gewählte Regierung ist es nicht.
Schulze hat das im Sommer offen ausgesprochen: Wenn sich keine Mehrheit finde, werde es „wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum erst mal keine Wahl des Ministerpräsidenten geben“.
Wird doch gewählt und scheitern die ersten beiden Wahlgänge, greift die härteste Regel des Artikels. Der Landtag entscheidet binnen vierzehn Tagen über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode. Kommt dafür keine Mehrheit der Mitglieder zustande, folgt unverzüglich ein weiterer Wahlgang, und dort gilt der Satz, um den es geht: „Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.“ Nicht die Mehrheit der Abgeordneten. Die Mehrheit derer, die eine Stimme abgeben.
Hier wird der Verfahrensbefund politisch. Nach der ARD-Umfrage vom 26. August kämen AfD 42, CDU 22, Linke 11, SPD 8 und Grüne 6 Prozent in den Landtag, BSW und FDP blieben draußen. Daraus folgt, nach unserer Rechnung, ein AfD-Sitzanteil von rund 47 Prozent; CDU, SPD und Grüne kämen gemeinsam auf rund 40. Für eine Mehrheit ohne die AfD braucht es die Linke. Für einen dritten Wahlgang braucht es nichts weiter als die meisten Stimmen unter den Anwesenden.
Die Sperrminorität, gegen die im April vorgebaut wurde
Am 23. April änderte der scheidende Landtag mit 72 zu 22 Stimmen die Verfassung. Dafür stimmten CDU, SPD, Linke, FDP und Grüne, dagegen die AfD. Der Beschluss hebt das Landesverfassungsgericht in den Rang eines Verfassungsorgans, senkt das Ersatzvorschlagsrecht für Richterstellen von zwei Dritteln auf die absolute Mehrheit und beschränkt das Vorschlagsrecht der stärksten Fraktion für das Landtagspräsidium auf den ersten Wahlgang.
Der Anlass ist Arithmetik. Artikel 78 verlangt für Verfassungsänderungen zwei Drittel der Mitglieder, Artikel 60 dasselbe für eine Selbstauflösung außerhalb des Wahlverfahrens. Wer mehr als ein Drittel der Sitze hält, blockiert beides. Im gegenwärtigen Landtag liegt die AfD weit darunter. Nach dem 6. September wäre die Schwelle nach den Umfragen deutlich überschritten. Der Landtag hat in seinen letzten Monaten also das geregelt, was er in der nächsten Wahlperiode voraussichtlich nicht mehr gegen die AfD regeln könnte.
Vollständig ist die Vorsorge nicht. Der Staatsrechtler Robert Böttner wies im Februar auf eine Lücke hin: Der vorläufige Sitzungsvorstand der konstituierenden Sitzung besteht künftig aus dem Alterspräsidenten und den beiden jüngsten Abgeordneten. Eine Fraktion, die junge Kandidaten gezielt auf aussichtsreiche Listenplätze setzt, könnte ihn besetzen.
Der Einwand: Wo genau ist die Krise?
Gegen die Krisenerzählung steht eine Zahl, die selten genannt wird. Der Doppelhaushalt des Landes wurde im Februar 2025 beschlossen und deckt beide Jahre ab, für 2026 mit einem Volumen von rund 15,6 Milliarden Euro. Gehälter, Schulen, Kliniken, Fördermittel laufen aus einem Gesetz, das mit dieser Wahl nichts zu tun hat. Eine Hängepartie im Herbst kostet das Land keinen Euro.
Auch danach fällt nichts aus. Artikel 94 erlaubt der Regierung, ohne beschlossenen Haushalt weiter zu zahlen, was zur Erhaltung bestehender Einrichtungen, zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen und zur Fortsetzung begonnener Bauten nötig ist. In Magdeburg ist dieser Zustand keine Ausnahme: Der Januar 2025 lief bereits unter vorläufiger Haushaltsführung, weil der Doppelhaushalt erst im Februar fertig wurde. Niemand nannte das eine Verfassungskrise.
Der Einwand ist stark, und er hat eine unbequeme Konsequenz. Er macht das Aussitzen rational. Wenn eine Regierung ohne Wahl monatelang funktioniert, ohne dass jemand es merkt, entsteht auch kein Druck, sich zu einigen.
Die Grenze liegt im Neuen. Artikel 94 trägt das Bestehende, nicht das Zusätzliche: kein neues Programm, kein neuer Förderbescheid, keine neue Stelle. Bei einem rechnerischen Monatsvolumen von rund 1,3 Milliarden Euro ist das kein Nullereignis, nur eines, das sich schwer beziffern lässt. Wie viele Bescheide in einer solchen Phase liegen bleiben, konnte diese Redaktion nicht ermitteln.
Das Duell, das keines ist
Die Wahl wird als Zweikampf erzählt, und in einer Zahl ist sie das auch. Auf die Frage, wen sie direkt zum Ministerpräsidenten wählen würden, nannten in der ARD-Umfrage 41 Prozent Schulze und 39 Prozent Siegmund — ein Abstand, der kleiner ist als die Schwankungsbreite solcher Erhebungen.
Bemerkenswert ist nicht die Enge, sondern die Diskrepanz. Schulze liegt neunzehn Punkte über seiner Partei, Siegmund drei unter seiner. Der eine trägt die CDU, den anderen trägt die AfD. Bei der Zufriedenheit dreht sich das Bild: 30 Prozent sind mit Schulzes Amtsführung zufrieden, 37 Prozent mit Siegmunds Arbeit. Ein Amtsbonus, der keiner ist.
Nur führt diese Zahl nirgendwohin. Ministerpräsidenten werden in Sachsen-Anhalt nicht direkt gewählt. Die Personenfrage entscheidet sich in einem Gremium, in dem beide Männer je eine Stimme haben.
Entscheiden wird eine Dritte. Eva von Angern, Spitzenkandidatin der Linken, hat am 18. August beide Sätze gesagt, auf die es ankommt: „Stand heute ist Sven Schulze für uns nicht wählbar. Er macht an vielen Stellen AfD-Politik.“ Und: „Ich würde niemals etwas tun, das am Ende Ulrich Siegmund zum Ministerpräsidenten macht.“ Der erste Satz schließt eine Wahl im ersten Wahlgang aus, der zweite schließt sie im dritten wieder auf. Dazwischen liegt der Preis, den die CDU zu zahlen hätte.
Zahlen kann sie ihn derzeit nicht. Schulze erklärte am 13. Juni auf dem Landesparteitag in Dessau: „Mit mir wird es keinen Minister der AfD oder keine Ministerin der Linkspartei am Kabinettstisch geben.“ Die Bundespartei stützt ihn, die früheren CDU-Landesvorsitzenden Karl-Heinz Daehre und Gerd Gies warnen in einem offenen Brief, ihre Partei werde bei einer Zusammenarbeit mit der Linken „in der Bedeutungslosigkeit versinken“, und 59 Prozent der Befragten halten ein solches Bündnis für keine gute Idee. Der Satz vom Kabinettstisch schließt allerdings Minister aus, nicht Stimmen bei einer Wahl. Ob die CDU diesen Unterschied nutzen will, hat sie nicht gesagt.
Warum Thüringen 2020 nicht passt
Der Vergleich liegt nahe und trägt nicht weit. Am 5. Februar 2020 wurde Thomas Kemmerich in Erfurt im dritten Wahlgang mit 45 zu 44 Stimmen gewählt, auch mit Stimmen der AfD. Er trat nach einem Tag zurück, weil eine Partei mit fünf Prozent den Druck nicht aushielt. Am 4. März wählte der Landtag Bodo Ramelow.
Siegmund ist kein Kemmerich. Er führt keine Kleinstfraktion, sondern nach den Umfragen die mit Abstand größte, und der Mechanismus, der 2020 binnen 24 Stunden griff, der Druck aus der eigenen Bundespartei, wirkt bei ihm in die andere Richtung. Der AfD-Landesverband wird vom Verfassungsschutz seit 2025 als gesichert rechtsextremistisch geführt; Siegmund nahm im November 2023 an dem Potsdamer Treffen teil, auf dem über „Remigration“ gesprochen wurde.
Die späteren Fälle helfen ebenfalls nicht. Mario Voigt wurde in Thüringen im Dezember 2024 mit Stimmen der Linken gewählt, Michael Kretschmer in Sachsen im zweiten Wahlgang. In beiden Ländern lag das Lager ohne die AfD nahe an der Mehrheit. In Magdeburg fehlen ihm nach heutigem Stand rund zehn Punkte, wenn die Linke nicht mitzählt.
Offen bleibt das Entscheidende: Weder CDU noch Linke haben erklärt, wie sie sich in einem dritten Wahlgang verhalten würden. Ob die Verfassungsänderung vom April auch Artikel 65 oder die Regeln der Richterwahl berührt hat, ließ sich anhand der veröffentlichten Zusammenfassungen nicht klären. Und ob im Kabinett bereits ein Haushaltsentwurf für 2027 liegt, ist nicht bekannt.
Die Zuspitzung des Wahlkampfs auf zwei Männer beschreibt einen Wettbewerb, den die Verfassung des Landes nicht kennt. Sie kennt ein Verfahren mit engen Fristen an allen Stellen außer der einen, die zählt. Wer am 7. September wissen will, wer Sachsen-Anhalt regiert, wird auf den Landtagskalender schauen müssen und nicht auf das Wahlergebnis.
Quellen
- Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Art. 45, 60, 65, 71, 78, 94, Fassung Stand 30.06.2022. Landtag von Sachsen-Anhalt. Abgerufen am 26.08.2026.
- „Sven Schulze ist neuer Ministerpräsident.“ Staatskanzlei Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung, 28.01.2026. Abgerufen am 26.08.2026.
- „Novellierte Regeln für den Parlamentsbetrieb.“ Landtag von Sachsen-Anhalt, zur Sitzung vom 23.04.2026, Drs. 6653 / 6871. Abgerufen am 26.08.2026.
- Robert Böttner: „Viel gewollt, noch nicht genug versucht: Zum Gesetzentwurf für ein resilientes Sachsen-Anhalt.“ Verfassungsblog, 27.02.2026. Abgerufen am 26.08.2026.
- Lorenz Müller, Sven T. Siefken, Philipp Cartier: „Ohne Frist – ohne Druck? Vorgaben zu den Ministerpräsidentenwahlen in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Berlin.“ Verfassungsblog, 14.07.2026. Abgerufen am 26.08.2026.
- Sachsen-Anhalt-Trend, Infratest dimap im Auftrag der ARD, 1.511 Befragte, veröffentlicht 26.08.2026. Wiedergegeben nach t-online. Abgerufen am 26.08.2026.
- Sonntagsfrage Sachsen-Anhalt, Infratest dimap, Erhebung 23.–28.07.2026, 1.149 Befragte. Abgerufen am 26.08.2026.
- INSA im Auftrag der Bild, Erhebung 31.07.–06.08.2026, 1.000 Befragte, Fehlerbereich ±3,1 Punkte, veröffentlicht 10.08.2026. Wiedergegeben nach Handelsblatt. Abgerufen am 26.08.2026.
- „Sachsen-Anhalt: Schulze will ohne AfD und Linke regieren.“ ZDFheute, 13.06.2026. Abgerufen am 26.08.2026.
- „Schulze und die Linke – oder Hängepartie nach der Wahl?“ Tagesspiegel, 2026. Abgerufen am 26.08.2026.
- Sebastian Puschner: Interview mit Eva von Angern. der Freitag, 18.08.2026. Abgerufen am 26.08.2026.
- „,Remigration‘, Russland, Radikalität: Wofür die AfD Sachsen-Anhalt steht.“ Correctiv, 07.08.2026. Abgerufen am 26.08.2026.
- „Alternative für Deutschland.“ Bundeszentrale für politische Bildung, Landtagswahl Sachsen-Anhalt 2026. Abgerufen am 26.08.2026.
- Doppelhaushalt 2025/2026 des Landes Sachsen-Anhalt, beschlossen Februar 2025. Landtag von Sachsen-Anhalt. Abgerufen am 26.08.2026.
- Regierungskrise in Thüringen 2020; Ministerpräsidentenwahlen Thüringen und Sachsen, Dezember 2024. Abgerufen am 26.08.2026.
